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Klagen gegen Thüringer Strombrücke erfolglos

Quelle

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 18. Juli 2013 die Klagen einer Gemeinde, einer Waldgenossenschaft und von privaten Grundstückseigentümern gegen den Planfeststellungsbeschluss für die „380-kV-Leitung Vieselbach-Altenfeld“ abgewiesen. Dieser Abschnitt ist Teil der geplanten Thüringer Strombrücke, einer insgesamt 210 km langen 380-kV- Höchstspannungsleitung zwischen den Umspannwerken Bad Lauchstädt in Sachsen-Anhalt und Redwitz in Bayern.

Mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vom 31. Januar 2012 hat das Thüringer Landesverwaltungsamt das Neubauvorhaben im zweiten Planungsabschnitt zugelassen. Die Höchstspannungsleitung wird auf einer Länge von 57 km parallel zu bereits vorhandenen Infrastrukturtrassen geführt. Im nördlichen Teil folgt sie der bestehenden 380-kV-Freileitung Mecklar-Vieselbach und quert in Höhe des Riechheimer Berges das Vogelschutzgebiet „Muschelkalkgebiet südöstlich Erfurt“. Nach Süden verläuft die Leitungstrasse zum großen Teil gebündelt mit der Autobahn A 71 und der ICE-Trasse, im südlichen Bereich quert sie auf einer Länge von ca. 700 m das Gemeindegebiet der Klägerin zu 1 Grundstücke der übrigen Kläger werden im Trassenverlauf überspannt und sollen zum Teil als Standorte für Leitungsmasten dienen. Mit ihren Klagen machten die Kläger u.a. geltend, dass das Neubauvorhaben nicht erforderlich und außerdem überdimensioniert sei. Ihre Belange als Fremdenverkehrsgemeinde, als Betreiber einer Ausflugsgaststätte und als Grundstückseigentümer seien nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Das erst- und letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht ist den Einwänden der Kläger nicht gefolgt. Die erforderliche Planrechtfertigung ergibt sich aus dem Bedarfsplan zum Energieleitungsausbaugesetz. Die gesetzliche Bedarfsfeststellung ist verbindlich und könnte vom Gericht nur in Frage gestellt werden, wenn die Einschätzung des Gesetzgebers evident sachwidrig wäre. Davon kann nicht ausgegangen werden. Das Vorhaben hat im europäischen Verbundnetz und als nationale Kuppelleitung eine tragende Funktion. Eine Umrüstung bestehender Leitungen mit neuer kapazitätserhöhender Technik würde zur Bedarfsdeckung nicht ausreichen; derartige Maßnahmen entsprechen überdies auf der Höchstspannungsebene noch nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets scheiden wegen der Bündelung mit der vorhandenen Höchstspannungsleitung Mecklar-Vieselbach aus. Abwägungsmängel liegen nicht vor. Belange der Klägerin zu 1 als staatlich anerkannter Erholungsort und als Fremdenverkehrsgemeinde sind in der Abwägung hinreichend berücksichtigt worden.

BVerwG 7 A 4.12 - Urteil vom 18. Juli 2013

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